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Jahreshauptversammlung unter Corona-Bedingungen

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16. Februar 2021

Aufgrund der Corona Epidemie erreichten die Geschäftsstelle, das Präsidium aber auch die Regionalverbände Fragen zum Thema "Jahreshauptversammlung in Vereinen während der Corona Pandemie": Wie ist die Gesetzeslage, was gilt es hier zu beachten, kann die Jahreshauptversammlung (JHV) verschoben werden, kann sie auch online stattfinden oder könnte eine JHV auch "hybrid" (also teilweise vor Ort und teilweise online) ausgerichtet werden.

Viele Fragen, wo die Antworten fehlten. Ein Grund für das Präsidium, hierzu den Vereinen kostenlos ein Online Seminar "Online-Versammlungen und Online-Wahlen sicher durchführen" anzubieten.

Als Referent wurde Herr Michael Blatz (Unternehmens- und Vereinsberater) verpflichtet, er bietet verschiediene Online Seminare speziell zugeschnitten für Vereine an.

Aufgrund der hohen Nachfrage wurden dann zwei Seminare am 29. Januar und 12. Februar mit insgesamt knapp 100 Teilnehmern durchgeführt. Eine kleine Umfrage nach den Seminaren hat gezeigt, dass nicht nur das Angebot des DBV angenommen wurde, sondern auch die Erwartungen der Teilnehmer erfüllt wurden und sie einiges an Rüstzeug mitnehmen konnten, um eine JHV online durchführen zu können.
 
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Inhalte:

1. Die Gesetzeslage

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im März 2020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" verabschiedet und zwischenzeitlich noch zweimal geändert. Das Gesetz gibt u.a. Vereinen die Möglichkeiten - auch wenn sie keine Regelung für eine virtuelle Jahreshauptversammlung (JHV) in der Satzung verankert haben -  auch ohne spezielle Regelungen in der Satzung ihre JHV virtuell abzuhalten, Beschlüsse ohne eine Versammlung zu fassen oder auch die JHV unter bestimmten Voraussetzungen zu verschieben. Nachfolgend auszugsweise aus dem Gesetz (das Gesetz in Gänze sowie die beiden Gesetzesblätter zu den Aktualisierungen finden Sie oben unter den Dokumenten):

Artikel 2 - § 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

2.a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder
ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

3. a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane."


Unabhängig von der Gesetzeslage ist aber immer auch die individuelle Vereinssatzung zu berücksichtigen, hier kann es Regelungen geben:
 
  • zum Abstimmungsverfahren, ist evt. geheim abzustimmen
  • Frist- und Formvorschriften bzgl. der Einladung
  • Protokollpflichten
  • Rednerrechte
  • ...
     
Wichtig: Diese Satzungsbestimmungen gelten unverändert weiter.

Weiter lässt sich zu Hybrid Veranstaltungen zusammenfassend anmerken, dass hier Einzelne weder bevor- noch benachteiligt werden dürfen, also gleiche Rechte für Anwesende wie virtuell Zugeschaltete. Dies bedeutet natürlich auch erhöhten Administrations-Aufwand, z.B. in Bezug auf Rede- und Abstimmungsrechte oder Präsentationsformate.

2. Online Versammlungen und Online Wahlen

Im zweiten Teil ging es dann um die technischen Lösungen und Möglichkeiten für eine virtuelle Versammlung wie auch Online Wahlen

Hier wurde über Plattformen gesprochen, die für die Durchführung einer virtuellen JHV in Frage kommen. Wie z.B.: Zoom, GoToMeeting, jitsi oder ClickMeeting. Wobei jede dieser Anwendungen ihre Vor- und Nachteile hat, auch gibt es hier kostenlose und kostenpflichtige Modelle. Z.B.: Zoom bietet in der kostenfreien Version nur Meetings mit einer Länge von 40 Minuten, reicht dies für eine JHV aus oder muss hier Geld in die Hand genommen werden? Wichtig für die Auswahl eines Tools sind letzlich die individuellen Bedürfnisse eines Vereins (z.B. wie viele Mitglieder hat der Verein oder welche Satzungsvorgaben sind zu beachten). 

Last but not least ging es dann noch um technische Lösungen, eine Wahl online durchführen zu können, Hier seien die Tools wie Zoom, Xoyondo, LamaPoll, quizzbox oder auch TEDME gennant. Hier glt das oben geschriebene: Welche Funktionen muss das Tool bieten, um eine satzungsgemäße Wahl durchführen zu können. Z.B. bieten nicht alle Tools die Möglichkeit einer geheimen Wahl.
Zum Schluß noch ein Hinweis:

Die obigen Inhalte des Seminars sollen einen Einblick ins Thema vermitteln, sie stellen aber keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie rechtliche Fragen haben, kann es durchaus ratsam und sinnvoll sein, einen Juristen aus dem persönlichen Umfeld anzusprechen, oder vielleicht gibt es ja Mitglieder mit juristischem Hintergrund im Verein.

 
Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2021
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