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Bundesanzeiger Verlag GmbH versendet Gebührenbescheide

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09. März 2021

Aktuell versendet der Bundesanzeiger Verlag GmbH an eingetragene Vereine Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters. Was müssen Sie in diesem Zusammenhang beachten?
 

Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Führung des Transparenzregisters ist § 24 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Registrierung und der Eintrag in das Transparenzregister an sich erfolgen gebührenfrei. Es fallen aber Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an. Der Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde laut Impressum des Transparenzregisters durch das Bundesministerium der Finanzen beliehen und ist somit mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beauftragt. Der Zahlungsaufforderung durch Bescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist daher nachzukommen, soweit sie die jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters betrifft.

Ist ein Verein jedoch gemeinnützig, kann er für das laufende Jahr wie für die Folgejahre eine Gebührenbefreiung beantragen.
 

Wie hoch sind die Gebühren?

  • Für das Jahr 2017: 1,25 € zzgl. 19% MWSt
  • Für die Jahre 2018 und 2019: 2,50 € zzgl. 19% MWSt
  • Ab 2020: 4,80 € zzgl. 16% MWSt.
     

Was ist noch zu beachten?

Als eingetragener Verein müssen Sie ja bereits Sorge dafür tragen, dass im Vereinsregsiter korrekte Daten hinterlegt sind. Sind dort beispielsweise veraltete Adressdaten hinterlegt, landen diese auch im Transparenzregister. Daher sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob die im Vereinsregister und Transparenzregister eingetragenen Daten korrekt sind bzw. falls nicht, diese ändern lassen. 
  

Was müssen insbesondere nicht eingetragene Vereine (ohne e.V.) beachten?

Vereine müssen sich nur eintragen lassen im Transparenzregister, wenn es sich um juristische Personen handelt. Dies ist bei eingetragenen Vereinen grundsätzlich der der Fall, wobei die Eintragung bereits über das Vereinsregister erfolgt ist, wie uns ja auch schon bekannt ist. Die Gebührenbefreiung für eingetragene Vereine ist an die Gemeinnützigkeit geknüpft. Solange ein nicht eingetragener Verein keine juristische Person darstellt (und dies ist normalerweise der Fall) besteht keine Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister.
 

Wo findet man weitere Informationen?

Der Bundesanzeiger Verlag hat für das Transparenzregister eine eigene Webseite. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen:
 
  • zu den Gebühren
  • zur Gebührenbefreiung
  • für die Einsichtnahme in das Transparenzregister
  • für die Änderung von Daten
  • verschiedene Telefon-Hotlines 
  • Weitere Informationen finden Sie unter "Links"

Bitte beachten Sie, dass diese Information keine Rechtsberatung darstellt.
 
Letzte Aktualisierung: 09. März 2021
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